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. die Sch�ler
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�bereinkommen �ber die Rechte des Kindes




Die Vertragsstaaten dieses �bereinkommens

     

  • in der Erw�gung, da� nach den in der Charta der Vereinten Nationen verk�ndeten Gruns�tzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden W�rde und der Gleichheit und Unver�u�erlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

 

  • eingedenk dessen, da� die V�lker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an W�rde und Wert des Menschen bekr�ftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in gr��erer Freiheit zu f�rdern,

     

  • in der Erkenntnis, da� die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verk�ndet haben und �bereingekommen sind, da� jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verk�ndeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Verm�gen, der Geburt oder dem sonstigen Status,

     

  • unter Hinweis darauf, da� die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte verk�ndet haben, da� Kinder Anspruch auf besondere F�rsorge und Unterst�tzung haben,

     

  • �berzeugt, da� der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und nat�rlicher Umgebung f�r das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gew�hrt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erf�llen kann,

     

  • in der Erkenntnis, da� das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Pers�nlichkeit in einer Familie und umgeben von Gl�ck, Liebe und Verst�ndnis aufwachsen sollte,

     

  • in der Erw�gung, da� das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verk�ndeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der W�rde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarit�t erzogen werden sollte,

     

  • eingedenk dessen, da� die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gew�hren, in der Genfer Erkl�rung von 1924 �ber die Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20 November 1959 angenommenen Erkl�rung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt �ber b�rgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt �ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,

     

  • eingedenk dessen, da�, wie in der Erkl�rung der Rechte des Kindes ausgef�hrt ist, "das Kind wegen seiner mangelnden k�rperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer F�rsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf",

     

  • unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erkl�rung �ber die sozialen und rechtlichen Grunds�tze f�r den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Ber�cksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen �ber die Mindestnormen f�r die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erkl�rung �ber den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten,

     

  • in der Erkenntnis, da� es in allen L�ndern der Welt Kinder gibt, die in au�erordentlich schwierigen Verh�ltnissen leben, und da� diese Kinder der besonderen Ber�cksichtigung bed�rfen,

     

  • unter geb�hrender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes f�r den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,

     

  • in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit f�r die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen L�ndern, insbesondere den Entwicklungsl�ndern,

..haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Im Sinne dieses �bereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Vollj�hrigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht fr�her eintritt.

Artikel 2
(1)Die Vertragsstaaten achten die in diesem �bereinkommen festgelegten Rechte und gew�hrleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabh�ngig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Verm�gens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

 

(2)Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma�nahmen, um sicherzustellen, da� das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der T�tigkeiten, der Meinungs�u�erungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangeh�rigen gesch�tzt wird.
Artikel 3
(1) Bei allen Ma�nahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von �ffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen F�rsorge, Gerichten, Verwaltungsbeh�rden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu ber�cksichtigen ist.

 

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Ber�cksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer f�r da� Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die F�rsorge zu gew�hrleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs-und Verwaltungsma�nahmen.

 

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, da� die f�r die F�rsorge f�r das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zust�ndigen Beh�rden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

 

Artikel 4
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Ma�nahmen zur Verwirklichung der in diesem �bereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Ma�nahmen unter Aussch�pfung ihrer verf�gbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Menschenw�rde ist eine geistige Erscheinung menschlicher Identit�t.
humanistische These