|
|
�bereinkommen �ber
die Rechte des Kindes
|
|
Die
Vertragsstaaten dieses �bereinkommens |
- in der Erw�gung, da� nach den in
der Charta der Vereinten Nationen verk�ndeten Gruns�tzen
die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen
Gesellschaft innewohnenden W�rde und der Gleichheit und
Unver�u�erlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
- eingedenk dessen, da� die V�lker
der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die
Grundrechte und an W�rde und Wert des Menschen bekr�ftigt
und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere
Lebensbedingungen in gr��erer Freiheit zu f�rdern,
- in der Erkenntnis, da� die
Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erkl�rung der
Menschenrechte und in den Internationalen
Menschenrechtspakten verk�ndet haben und �bereingekommen
sind, da� jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verk�ndeten
Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der
Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der
Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
nationalen oder sozialen Herkunft, dem Verm�gen, der Geburt
oder dem sonstigen Status,
- unter Hinweis darauf, da� die
Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erkl�rung der
Menschenrechte verk�ndet haben, da� Kinder Anspruch auf
besondere F�rsorge und Unterst�tzung haben,
- �berzeugt, da�
der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und nat�rlicher
Umgebung f�r das Wachsen und Gedeihen aller ihrer
Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche
Schutz und Beistand gew�hrt werden sollte, damit sie ihre
Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erf�llen kann,
- in der Erkenntnis, da� das Kind zur
vollen und harmonischen Entfaltung seiner Pers�nlichkeit in
einer Familie und umgeben von Gl�ck, Liebe und Verst�ndnis
aufwachsen sollte,
- in der Erw�gung, da� das Kind
umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft
vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten
Nationen verk�ndeten Ideale und insbesondere im Geist des
Friedens, der W�rde, der Toleranz, der Freiheit, der
Gleichheit und der Solidarit�t erzogen werden sollte,
- eingedenk dessen, da� die
Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gew�hren, in
der Genfer Erkl�rung von 1924 �ber die Rechte des Kindes
und in der von der Generalversammlung am 20 November 1959
angenommenen Erkl�rung der Rechte des Kindes ausgesprochen
und in der Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte, im
Internationalen Pakt �ber b�rgerliche und politische
Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im
Internationalen Pakt �ber wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den
Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der
Sonderorganisationen und anderen internationalen
Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen,
anerkannt worden ist,
- eingedenk dessen, da�, wie in der
Erkl�rung der Rechte des Kindes ausgef�hrt ist, "das
Kind wegen seiner mangelnden k�rperlichen und geistigen
Reife besonderen Schutzes und besonderer F�rsorge,
insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und
nach der Geburt, bedarf",
- unter Hinweis auf die Bestimmungen
der Erkl�rung �ber die sozialen und rechtlichen Grunds�tze
f�r den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer
Ber�cksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der
Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der
Regeln der Vereinten Nationen �ber die Mindestnormen f�r
die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erkl�rung
�ber den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand
und bei bewaffneten Konflikten,
- in der Erkenntnis, da� es in allen
L�ndern der Welt Kinder gibt, die in au�erordentlich
schwierigen Verh�ltnissen leben, und da� diese Kinder der
besonderen Ber�cksichtigung bed�rfen,
- unter geb�hrender Beachtung der
Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes
f�r den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,
- in Anerkennung der Bedeutung der
internationalen Zusammenarbeit f�r die Verbesserung der
Lebensbedingungen der Kinder in allen L�ndern, insbesondere
den Entwicklungsl�ndern,
..haben folgendes vereinbart: |
- Artikel 1
|
Im Sinne dieses �bereinkommens ist ein Kind
jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, soweit die Vollj�hrigkeit nach dem auf das Kind
anzuwendenden Recht nicht fr�her eintritt. |
Artikel
2 |
- (1)Die Vertragsstaaten achten die in diesem �bereinkommen
festgelegten Rechte und gew�hrleisten sie jedem ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung
unabh�ngig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht,
der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen
Herkunft, des Verm�gens, einer Behinderung, der Geburt oder
des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines
Vormunds.
- (2)Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Ma�nahmen,
um sicherzustellen, da� das Kind vor allen Formen der
Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der T�tigkeiten,
der Meinungs�u�erungen oder der Weltanschauung seiner
Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangeh�rigen
gesch�tzt wird.
|
Artikel
3 |
- (1) Bei allen Ma�nahmen, die
Kinder betreffen, gleichviel ob sie von �ffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen F�rsorge, Gerichten,
Verwaltungsbeh�rden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der
vorrangig zu ber�cksichtigen ist.
- (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter
Ber�cksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern,
seines Vormunds oder anderer f�r da� Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen den Schutz und die F�rsorge zu
gew�hrleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu
diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs-und
Verwaltungsma�nahmen.
- (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, da� die f�r die
F�rsorge f�r das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen
Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zust�ndigen
Beh�rden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im
Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich
der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des
Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
|
Artikel
4 |
- Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Ma�nahmen
zur Verwirklichung der in diesem �bereinkommen anerkannten
Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten
derartige Ma�nahmen unter Aussch�pfung ihrer verf�gbaren
Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit.
|
Menschenw�rde
ist eine geistige Erscheinung menschlicher Identit�t.
humanistische These |
|
|
|
|
|